Allgemeine Geschäftsbedingungen der advola GmbH

in der Fassung vom 21.03.2021 (ersetzen die AGB vom 16.07.2020) § 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Die Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde advola GmbH am 30.01.2009 durch die Regionaldirektion Nürnberg erteilt. 2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der advola GmbH (advola) und ihren Geschäftspartnern (Entleihern) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. 3. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird hiermit widersprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom advola oder vom Entleiher ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten advola nicht. § 2 Arbeitnehmerüberlassung advola überlässt dem Entleiher Leiharbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG und den Bedingungen der jeweils gültigen Tarifwerke der BZA-/DGB für die Zeitarbeitsbranche. § 3 Angebot und Vertragsabschluss 1. Die Angestellten von advola sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder dem Entleiher hinausgehen. Dies bezieht sich nicht auf solche Angestellten, deren Vollmachtsumfang gesetzlich ausgestaltet ist (z. B. Generalbevollmächtigte, Prokuristen). Dem Entleiher ausgehändigte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung. 2. Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden; der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass solche Nebenabreden getroffen wurden. § 4 Abrechnungsmodus und Zahlungsbedingungen 1. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die der überlassene Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegt. 2. Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl, ist advola berechtigt, die im AÜV vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten hat, wie z.B. bei verspäteten Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc. 3. Alle im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher aufgeführten Verrechnungssätze bzgl. des Überlassungshonorars verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Gegenüber Kaufleuten ist der jeweils am Rechnungsdatum geltende Mehrwertsteuersatz, gegenüber Nichtkaufleuten derjenige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. 4. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter finden die zwischen dem BZA und dem DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages für den an den Entleiher überlassenen Mitarbeiter (a) Erhöhungen der nach Maßgabe dieser Tarifverträge an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen, oder (b) eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch den Verleiher eintritt, oder (c) Branchenzuschläge, deren Zahlbarkeit (1.) nach den insoweit von dem Entleiher mitgeteilten Informationen für den Verleiher nicht erkennbar waren oder (2.) darauf zurückzuführen ist, dass sich die den von dem Entleiher mitgeteilten Informationen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftragsgebers geändert haben, (d) ein gesetzlicher Mindestlohn oder eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze oder ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers Anwendung findet, und (1.) dieser gesetzliche Mindestlohn, diese Lohnuntergrenze bzw. dieser allgemeinverbindliche Tarifvertrag erst nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags in Kraft getreten ist, (2.) dies nach den insoweit von dem Entleiher mitgeteilten Informationen für advola nicht erkennbar waren oder (3.) darauf zurückzuführen ist, dass sich die den von dem Entleiher mitgeteilten Informationen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Entleihers geändert haben oder (4.) der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten beschäftigt, als im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart, wirksam werden, oder (e) der Anwendungsbereich des in § 8 AÜG normierten Gleichstellungsgrundsatzes (sog. „Equal Pay“ und „Equal Treatment“) eröffnet ist und dem überlassenen Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen und/oder zustanden, als mit dem Entleiher vertraglich vereinbart, ohne dass für diesen Fall von den Vertragsparteien eine ausdrückliche Vergütungsregelung getroffen wurde, ist der Verleiher berechtigt, den Stundenverrechnungssatz oder ggf. vereinbarte Aufwandsersatzleistungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulationen des mit dem Entleiher jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu erhöhen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend in lit. (a) bis (e) genannten Erhöhungen des tariflichen Entgelts des überlassenen Mitarbeiters bzw. der diesem zu zahlenden Aufwandsersatzleistungen für den Verleiher jeweils zu keiner bzw. zu einer nur anteiligen Erhöhung seiner Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist der Verleiher lediglich berechtigt, die entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in seine ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so kalkulierten höheren Verrechnungssatz zu verlangen. 5. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von advola innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei advola . Im Rahmen eines Factoringvertrages hat advola ihre sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die ABN AMRO Asset Based Finance N.V., Niederlassung Deutschland, Gereonstr. 15-23, D-50670 Köln abgetreten.   Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an diese auf deren Konto bei der Deutschen Bank, Kto.Nr. 194941114, BLZ: 370 700 60, IBAN: DE63 3707 0060 0194 9411 14, BIC: DEUTDEDKXXX geleistet werden. 6. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden hat der Entleiher innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und unter Angabe von nachprüfbaren Gründen bei advola geltend zu machen (maßgeblich ist das Datum der Absendung). Nach Ablauf dieser Frist gelten die abgerechneten Stunden als vom Entleiher anerkannt. advola wird den Entleiher in der Rechnung auf diese Pflicht und Folgen der Nichtgeltendmachung von Einwänden hinweisen. 7. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist advola berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Für den Zeitraum des Verzuges ist advola berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen. § 5 Arbeitszeit und Zuschläge 1. Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, des Fahrgeldes und der Auslöse ist der jeweilige Ort der Niederlassung von advola, nicht der Wohnsitz des Leiharbeitnehmers. 2. Die Stundensätze beinhalten nicht tarifliche Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Schichtarbeit, oder andere tarifliche Zuschläge. Falls bei den übernommenen Arbeiten tarifliche Zuschläge an den Leiharbeitnehmer zu zahlen sind, so werden diese auch dem Entleiher in Rechnung gestellt. 3. Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stunden hinaus gehen, Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind nach folgender Maßgabe zuschlagspflichtig: Mehrarbeit                                                    25%                      ab der 41. Stunde/Woche Samstagsarbeit                                               0%                             00:00 bis 24:00 Uhr Sonntagsarbeit                                             50%                             00:00 bis 24:00 Uhr Feiertagsarbeit                                           100%                             00:00 bis 24:00 Uhr Nachtarbeit                                                   25%                              22:00 bis 06:00 Uhr Beträgt die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit weniger als 35 Stunden/Woche, so entsteht der Mehrarbeitszuschlag von 25% bereits dann, wenn die vereinbarte Arbeitszeit pro Monat um mehr als 15% überschritten wird. 4. Beim Zusammentreffen von Mehrarbeits- mit Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlagen wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet. Sofern dies orts- oder branchenüblich ist, können gesonderte Zuschläge (z. B. Schmutz- oder Gefahrenzulage etc.) berechnet werden. Diese zusätzlichen Vergütungen werden separat in Rechnung gestellt. § 6 Rechte und Pflichten des Entleihers, Vortätigkeiten, Regress und Streikbrecherklausel 1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen. 2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Leiharbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebs- bzw. Fertigungsablauf eingebunden. 3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Entleiher nur in Absprache mit advola angeordnet werden. 4. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen. 5. Dem Entleiher obliegt die Fürsorgepflicht eines ordentlichen Arbeitgebers gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das beinhaltet insbesondere die Einweisung des Leiharbeitnehmers in sein Aufgabenfeld, Hinweise auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Leiharbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält sowie mit entsprechender Schutzkleidung (z. B. Arbeitsschuhe, Helm etc.) versehen ist. Der Entleiher erlaubt advola nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsbereich des jeweiligen Leiharbeitnehmers, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Der Entleiher ist auf die Zusammenarbeitspflicht mit dem Verleiher nach § 8 Abs. 1 ArbSchG hingewiesen worden. 6. Bei einem Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers verpflichtet sich der Entleiher zur Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen. advola ist vom Entleiher unverzüglich zu informieren. Zudem hat der Entleiher advola alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 2 SGB VII zur Verfügung zu stellen. 7. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers, es sei denn, dass dies schriftlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehen ist. 8. Der Entleiher ist verpflichtet, die tägliche Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers auf Stundennachweisen zu prüfen und durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen oder dessen Arbeitsleistung mit sonstiger geeigneter Form zu bestätigen. 9. Der Entleiher verpflichtet sich, das überlassene Personal über bei ihm zu besetzende Stellen zu informieren sowie ihm Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren. Sollten den überlassenen Leiharbeitnehmern dabei zu den gleichen Konditionen wie Entleiher- Arbeitnehmern Mahlzeiten in der Kantine oder sonstige Sachbezüge gewährt werden, ist diesbezüglich der Verleiher zur ordnungsgemäßen steuerlichen Abwicklung verpflichtet. Der Entleiher ermittelt hierzu den Durchschnitt des monatlichen Sachbezugswertes der Mahlzeiten (Haupt- und Nebenkomponenten) oder der sonstigen Bezüge aller beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer und wird dem Verleiher monatlich eine entsprechende Auswertung des Sachbezugswerts zukommen lassen. 10. Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund dem Personaldienstleister unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Gleichstellung iSd. § 8 AÜG) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. Sollte der Entleiher seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellt er den Personaldienstleister von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Gleichstellung und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen. 11. Der Entleiher ist verpflichtet, vor beabsichtigter Überlassung eines Leiharbeitnehmers durch advola zu überprüfen, ob dieser Leiharbeitnehmer seit dem 01.04.2017 in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen oder geplanten Überlassungsbeginn im Einsatzbetrieb des Entleihers aufgrund einer Überlassung durch advola oder einen anderen Personaldienstleister tätig war. Besteht eine solche Vortätigkeit, hat der Entleiher dies advola unverzüglich vor Überlassung des Leiharbeitnehmers mitzuteilen. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach und ergibt sich dadurch ein von advola nicht zu vertretender Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1b AÜG normierte Höchstüberlassungsdauer, so stellt er den Personaldienstleister von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei 12. Der dem Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer darf kraft Gesetzes nicht im Betrieb des Entleihers tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Arbeitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Leiharbeitnehmer während eines Arbeitskampfes vom Entleiher nicht eingesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu bezahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Leiharbeitnehmer an einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt. Der Entleiher ist verpflichtet, advola unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. 13. Die Regelung des § 6 Abs. 11 findet keine Anwendung, wenn der Entleiher sicherstellt, dass der Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich entweder im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeit von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben (vgl. § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG). Macht der Leiharbeitnehmer jedoch in diesem Fall von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 5 AÜG Gebrauch, wird der Entleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung Leiharbeitnehmers abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu bezahlen, nicht frei. 14. Entleiher und advola sind sich darüber einig, dass in den Fällen der § 6 Abs. 12 und § 6 Abs. 13 ein die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages rechtfertigender Grund nicht vorliegt. Der Entleiher kann in diesen Fällen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausschließlich ordentlich kündigen. § 7 Rechte und Pflichten von advola, Höchstüberlassungsdauer 1. Trotz der organisatorischen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und advola . advola behält sich das jederzeit ausübbare Weisungs- und Direktionsrecht eines Arbeitgebers vor. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen ist. 2. Im Rahmen des Direktionsrechts ist – es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist schriftlich etwas anderes vereinbart – advola auch ohne Zustimmung des Entleihers befugt, die Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einem anderen, gleich qualifizierten Leiharbeitnehmer zu übertragen. In Fällen eines solchen Leiharbeitnehmeraustausches wird der neu eingesetzte Leiharbeitnehmer von der advola rechtzeitig vor Einsatzbeginn namentlich unter Angabe der Sozialversicherungsnummer benannt und nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 AÜG konkretisiert. 3. advola ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Tätigkeiten qualifiziert sind. 4. Soweit hinsichtlich des überlassenen Leiharbeitnehmers eine Überschreitung der in § 1 Abs. 1b AÜG normierten Höchstüberlassungsdauer droht, ist advola berechtigt, ohne Angabe weiterer Gründe den Leiharbeitnehmer frühestens drei Tage vor Erreichen der Höchstüberlassungsdauer vom Entleiher abzuziehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Überlassungsvertrages bleibt hiervon unberührt. § 8 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags 1. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beträgt für beide Parteien innerhalb der ersten 2 Kalendermonate 8 Kalendertage, vom dritten Monat bis zum vollendeten sechsten Monat der Überlassung 15 Kalendertage, für die Zeit danach vor dem 15. eines Monats zum 15. des Folgemonats bzw. nach dem 15. eines Monats zum letzten Kalendertag des Folgemonats. Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedarf der Textform (einschließlich Fax oder E-Mail). 2. Das Recht, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt von der Regelung des § 8 Abs. 1 unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § § 1 Abs. 1b AÜG droht. 3. Im Falle einer Kündigung durch den Entleiher ist dieser dazu verpflichtet, bei Bestreiten zu beweisen, dass eine Kündigung nach den Anforderungen des § 8 Abs. 1 erfolgt ist. Schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer sind unwirksam. Der Leiharbeitnehmer ist auch nicht Empfangsbote von advola für schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen oder zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 4. Der Leiharbeitnehmer ist am letzten Beschäftigungstag beim Entleiher über die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu informieren. § 9 Obliegenheiten advola ist ausschließlich zur sorgfältigen Auswahl der Leiharbeitnehmer verpflichtet und hat nicht deren Verhalten, unerlaubte Handlungen oder deren Arbeitsleistung zu vertreten. § 10 Haftung 1. advola haftet für Schäden des Entleihers, die advola, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung beschränkt sich dabei auf die ordnungsgemäße Auswahl des Leiharbeitnehmers im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit (sog. „Auswahlverschulden“). Leiharbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen von advola; Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das widerrechtliche Verhalten des Leiharbeitnehmers in die Weisungszuständigkeit von advola fällt. 2. Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet advola für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Absatz 1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet advola unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf der Verletzung einer von advola übernommenen Garantie beruht. 3. Von dem vorstehenden Haftungsausschluss unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Schadensersatzansprüche des Entleihers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von advola oder des in Absatz 1 genannten Personenkreises beruhen. 4. In anderen als den in Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist die Haftung von advola – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen advola für die Haftung nach diesem Paragraphen beschränkt ist, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 5. Die Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Absatz 3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Erfolgt die Belieferung verspätet, z.B. da der Leiharbeitnehmer nicht antritt, haftet advola nicht für Verzugsschäden. § 11 Rügen des Entleihers 1. Beanstandungen hinsichtlich der Leiharbeitnehmer seitens des Entleihers sind am Tag ihrer Feststellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei advola anzuzeigen. Werden Beanstandungen später angezeigt, gelten sie als verspätet. 2. advola ist bei verspäteten Beanstandungen nicht zur Abhilfe verpflichtet. § 12 Vertraulichkeit I Verschwiegenheitsvereinbarung 1. advola und der Entleiher verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und Informationen, die der andere Vertragspartner erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. 2. Der Entleiher verpflichtet sich, alle von advola im Rahmen eines geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe von advola. 3. Von dieser Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. 4. Der Entleiher stellt die Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung sicher und garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. 5. Der Entleiher garantiert zudem die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. 6. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung eines geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages fort. Der Entleiher verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen. Von advola erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. 7. Die Pflichten aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Entleihers. § 13 Abwerbeverbot I Personalvermittlung 1. Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer von advola nicht unter Verleitung zum Vertragsbruch abzuwerben. 2. Der Entleiher wirbt den Mitarbeiter nicht unter Verleitung zum Vertragsbruch ab, wenn der Entleiher den Mitarbeiter im Rahmen einer Personalvermittlung übernimmt. Eine Personalvermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen a. während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht, b. innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis eingeht oder c. nach der Herstellung des Kontaktes zu einem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht. 3. Bei Vorliegen einer Personalvermittlung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen des zuletzt vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu, jedoch nicht mehr als das Doppelte des Bruttomonatslohns des Mitarbeiters nach der Übernahme durch den Entleiher. Für jeden vollen Monat der Überlassung verringert sich die Vermittlungsprovision um 1/12 des Gesamtbetrages. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision entfällt, wenn der Entleiher nachweisen kann, dass die Überlassung, bzw. die Vorstellung des Mitarbeiters durch den Verleiher, für die Übernahme nicht kausal war. 4. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. Sie ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Sie ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. 5. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. 6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt. § 14 Teilnichtigkeit I Sonstiges I Corporate Social Responsibility 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr verpflichten sich die Parteien schon jetzt dazu, an Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige zu vereinbaren, was dem gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. 2. Der Entleiher kann die Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit advola nur mit schriftlicher Einwilligung von advola abtreten. Eine Aufrechnung gegen die Honorarforderung von advola ist dem Entleiher nur mit rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder unbestrittenen Gegenforderungen möglich. Vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind Gegenansprüche, soweit sie aus der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Überlassung von Leiharbeitnehmern resultieren. 3. Der Entleiher verpflichtet sich, alle nationalen, europäischen und internationalen Regelungen über ethische und verantwortungsvolle Verhaltensstandards einzuhalten, insbesondere derjenigen, die sich mit Menschenrechten, Umweltschutz, nachhaltiger Entwicklung und Bestechung befassen. § 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Soweit der Entleiher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist der Firmensitz von advola in München ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.