Was ist das Dreiecksverhältnis?

Das Dreiecksverhältnis bezeichnet in der Arbeitnehmerüberlassung folgende drei Parteien: den Zeitarbeitnehmer, die Zeitarbeitsfirma und den Entleiher. Der Zeitarbeiter ist bei der Zeitarbeitsfirma mit einem Arbeitsvertrag angestellt. Zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Entleiher gibt es einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV). 


Das Zeitarbeitsunternehmen ist gegenüber dem Zeitarbeiter der Arbeitgeber, das heißt es stellt den Leiharbeiter ein, entlohnt ihn und überlässt ihn für gewerbliche Zwecke an das Kundenunternehmen (Entleiher). Der Zeitarbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig angestellt und erhält vom Verleiher auch Entgelt, wenn er gerade nicht von einem Unternehmen ausgeliehen ist. Das Kundenunternehmen tritt nicht als Arbeitgeber auf, dafür hat es das Weisungsrecht, das heißt es weist dem Zeitarbeiter die zu erledigende Arbeit zu. Außerdem muss das Unternehmen seine Fürsorgepflicht erfüllen und dafür sorgen, dass der Leiharbeiter wie im Vertrag vereinbart behandelt wird.


Damit der Personaldienstleister Zeitarbeiter entleihen kann, ist eine Überlassungserlaubnis notwendig. Die stellt die Bundesagentur für Arbeit aus.