Was ist die Drehtürklausel?

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist seit dem 1. Mai 2011 die „Drehtürklausel“ enthalten.

 

Sie wurde vom Gesetzgeber gegen den Missbrauch in der Leiharbeit geschaffen und soll verhindern, dass die Leiharbeitskraft innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden erneut wieder im selben Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird – nachdem sie vorher entlassen bzw. nicht weiter beschäftigt wurde.

 

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besagt somit, dass ein Mitarbeiter mindestens sechs Monate nicht mehr bei einem Unternehmen beschäftigt sein darf, bevor er über die Arbeitnehmerüberlassung erneut dort beschäftigt werden kann.

 

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Durchführungsanweisung zur Anwendung der „Drehtürklausel“ erlassen. Sie verfügt, dass für jeden Personaldienstleister eine Verpflichtung besteht, eigenständig zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer zuvor bereits beim Kunden eingesetzt war.